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Pflegegrade
(ehemals Pflegestufe)

Was ist ein Pflegegrad?

Mit der neuen Pflegereform im Jahr 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch die neuen Pflegegrad 1 bis 5 abgelöst, um der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht zu werden. Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse die Versicherten durch ihre Pflegekasse erhalten.

Definition Pflegegrad

Pflegegrade erhalten Personen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind – wie etwa Demenzerkrankte oder längerfristig psychisch Erkrankte. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade

Neue Pflegegrade ersetzen die alten Pflegestufen

Um der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht zu werden, wurden mit der neuen Pflegereform im Jahr 2017 aus den 3 Pflegestufen 5 Pflegegrade. Eine neue Begutachtungssystematik wurde eingeführt und der Begriff "Pflegebedürftigkeit" neu definiert. Kognitive und psychische Beeinträchtigungen (Demenz) wurden ebenfalls in die Beurteilung über den Grad der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Zuvor hatten nur Antragsteller mit körperlichen Defiziten von den Leistungen der Pflegeversicherung profitiert. Zuvor hatten nur Antragsteller mit körperlichen Defiziten von den Leistungen der Pflegeversicherung profitiert. Demenzerkrankte, die sich grundsätzlich noch selbst versorgen konnten, fielen aus dem Raster und erhielten bis 2017 keine Pflegestufe bzw. Pflegestufe 0.

Zuordnung Pflegestufe / Pflegegrad

Pflegegrad 1 = bisher nicht vorhanden
Pflegegrad 2 = Pflegestufe 0
Pflegegrad 2 = Pflegestufe 1
Pflegegrad 3 = Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 3 = Pflegestufe 2
Pflegegrad 4 = Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 4 = Pflegestufe 3
Pflegegrad 5 = Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenzmit Härtefall
Pflegegrad 5 = Pflegestufe 3

Pflegebegutachtung und Pflegegrad- Punkte im Überblick

Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden je nach Intensität bzw. Häufigkeit der notwendigen Unterstützung entsprechende Punkte vergeben, addiert und so der Pflegegrad bestimmt. Je höher die Punktzahl, desto größer der Hilfsbedarf des Pflegebedürftigen und umso umfangreicher die Pflege- und Betreuungsleistungen.

Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:ab 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:ab 27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:ab 47,5 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:ab 70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: ab 90 bis 100 Punkte

Geldleistungen beim jeweiligen Pflegegrad

Pflegebedürftige erhalten von Ihrer Pflegekasse folgende Leistungen

PflegeleistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich)bis zu 40 €bis zu 40 €bis zu 40 €bis zu 40 €bis zu 40 €
Pflegegeld
(monatlich)
316 €545 €728 €901 €
Pflegesachleistungen (monatlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022724 €1.363 €1.693 €2.095 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich)689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Kurzzeitpflege
(jährlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022
1.774 €1.774 €1.774 €1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich)1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich)770 €1.262 €1.775 €2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich)125 €125 €125 €125 €125 €
Hausnotruf
(monatlich)
25,50 €25,50 €25,50 €25,50 €25,50 €
Wohnraumanpassung
(je Gesamtmaßnahme)
4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich)214 €214 €214 €214 €214 €